5. November 2020 | Neuigkeiten

Entschädigung für Selbstständige nach §56 IfSG

Mit steigenden Covidinfektionszahlen steigen auch die Mitteilungen über Unternehmen; Selbstständige und Arbeitnehmer, die von Quarantänen oder Tätigkeitsverboten betroffen sind. Auch Arzt- und Zahnarztpraxen bleiben von Schliessungen nicht verschont.
Hier besteht die Möglichkeit einer Erstattung aufgrund des Tätigkeitsverbotes oder der häuslichen Quarantäne.
Nach §56 Abs 1 IfSG ist das Bundesland zuständig, indem das Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde.
Die Beantragung erfolgt über die website https://ifsg-online.de

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbotes geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen. Dafür gibt es kein Onlineformular, die Beantragung erfolgt freiformuliert ( Zusatzantrag)
Zu den Betriebsausgaben zählen:

  • Miete für Praxis- und Büroräume
  • Versicherungskosten
  • Div.Betriebskosten

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind gemäß § 3 Nr.25 EkStG steuerfrei unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

Für die Beantragung stellen wir Ihnen selbstverständlich die notwendigen Einkommensunterlagen zusammen.