8. Juni 2018 | Neuigkeiten

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen aufgrund einer Quantilschätzung

Bei einer mangelhaften Buchhaltung kann eine Hinzuschätzung auf Grund der sog. Quantilschätzung vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige nichts Konkretes dagegen einwendet.

Die Quantilschätzung ist eine Schätzmethode, bei der aus den betriebseigenen Daten eine Spannbreite des „Normalen“ herausgelesen wird. Dabei kann der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen festgestellt werden. Die Schätzung muss jedoch schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt, kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren. So kann die Hinzuschätzung auf der Grundlage des höchsten Rohgewinnaufschlagsatzes aller Zehn-Wochen-Perioden eines Jahrs auf den Wareneinsatz erfolgen.

In einem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall war die Buchführung der Steuerpflichtigen nicht nur formell, sondern auch materiell unrichtig. Das Finanzamt hatte die Hinzuschätzung nicht auf den höchsten Rohgewinnaufschlagsatz gestützt, sondern auf einen geringeren Wert, der Extremwerte in der zeitlichen Reihe ausschloss, das sog. 80 %-Quantil. Die Schätzung ergab einen Rohgewinnaufschlagsatz von 372 %, der im durchschnittlichen Bereich der Richtsatzsammlungen von 223 % bis 525 % lag. Die Schätzung war daher angemessen und ermessensfehlerfrei.